Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH: Daten der Kunden eines Apothekers, die bei der Bestellung von apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf einer Online-Verkaufsplattform übermittelt werden, sind keine „Gesundheitsdaten“ nach Art. 9 DSGVO

Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH: Daten der Kunden eines Apothekers, die bei der Bestellung von apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf einer Online-Verkaufsplattform übermittelt werden, sind keine „Gesundheitsdaten“ nach Art. 9 DSGVO

So die am 25. April 2024 (Az.: C‑21/23) veröffentlichten Ausführungen im Ergebnis. Der Bundesgerichtshof hatte dem EuGH zwei Fragen im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens vorgelegt. Die erste Frage, der möglichen Verfolgung über das UWG durch Mitbewerber. Zudem war fraglich, ob bei Kundendaten bei Bestellung von Kunden über Online-Verkaufsplattformen bei entsprechenden Anbietern zu den nach Art. 9 DSGVO besonders schützenswerten personenbezogenen Daten zählen. Dies ist noch kein Urteil des EuGH. Dieses wird noch gesprochen, in den meisten Fällen wird aber der Ansicht aus den Schlussanträgen des Generalanwaltes in den Entscheidungen gefolgt.

Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH: DSGVO steht nationalen Ansprüchen, in Deutschland dem UWG, nicht entgegen, dass auch Mitbewerber Verstöße gegen die DSGVO mittels des Wettbewerbsrechts geltend machen können

Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH: DSGVO steht nationalen Ansprüchen, in Deutschland dem UWG, nicht entgegen, dass auch Mitbewerber Verstöße gegen die DSGVO mittels des Wettbewerbsrechts geltend machen können

So die am 25. April 2024 (Az.: C‑21/23) veröffentlichten Ausführungen im Ergebnis. Der Bundesgerichtshof hatte dem EuGH zwei Fragen im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens vorgelegt. Die Frage, der möglichen Verfolgung über das UWG durch Mitbewerber von Verstößen gegen die DSGVO bejaht der Generalanwalt in seinen ausführlichen Erwägungen. Dies ist noch kein Urteil des EuGH. Dieses wird noch gesprochen, in den meisten Fällen wird aber der Ansicht aus den Schlussanträgen des Generalanwaltes in den Entscheidungen gefolgt.

OLG Hamburg: kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen einer europäischen Fluggesellschaft & einem Fluggastrechteportal zur Durchsetzung von Ansprüchen nach der FluggastrechteVO->keine Aktivlegitimation für Ansprüche auf Basis des UWG

OLG Hamburg: kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen einer europäischen Fluggesellschaft & einem Fluggastrechteportal zur Durchsetzung von Ansprüchen nach der FluggastrechteVO->keine Aktivlegitimation für Ansprüche auf Basis des UWG

So das Gericht in dem Berufungsverfahren rund um die Bewertung von Äußerungen des beklagten Fluggastrechteportals in Aussagen gegenüber Kunden und auf Internetseiten in dem Urteil vom 14. März 2024 (Az.: 15 U 132/22, nicht rechtskräftig). In der Entscheidung sind sämtliche Handlugen benannt, die durch das Gericht hätten aus Sicht des Wettbewerbsrechts unter Anwendung des UWG hätten bewertet werden müssen. Allerdings sah das Gericht bereits kein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 I Nr.4 UWG und verneinte somit die Mitbewerbereigenschaft des Portals gegenüber der Fluggesellschaft.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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